ALLGEMEINE VERKAUFS-
und LIEFERBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch
den in Zukunft mit uns getätigten,
zugrunde.
Kaufverträge kommen auch zustande durch
Lieferung der im Bestellschein oder Auftragsschein
bezeichneten Sachen.
2. Gegenbestätigungen des Kaufes mit abweichenden Bedingungen
wird hiermit widersprochen.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw.
unsere schriftliche Bestätigung.
Beanstandungen dieser Erklärungen sind uns
unverzüglich vor Ausführung des Auftrages, spätestens
innerhalb einer Woche nach Zugang
schriftlich mitzuteilen. An Kostenanschlägen, Zeichnungen
oder
anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden.
2. Abbildungen und Angaben in Prospekten und sonstigen
Drucksachen sind nur annähernd und
unverbindlich. Dasselbe gilt für Zusagen in
solchen Schriften.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes
bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird
und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Eigenschaftszusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
einer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung.
5. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluß Tatsachen bekannt,
die begründeten Zweifel an der
Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen
lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist
der
Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder
entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im
Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter
Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus
früheren Verträgen nicht erfüllt.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager
des Verkäufers oder bei Versendung
vom Herstellerwerk aus ab Werk,
ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die
Mehrwertsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4
Monate
nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden
die am Versandtag geltenden Preise des Verkäufers
berechnet.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort
nach Lieferung oder Bereitstellung und
Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei
Zahlstelle des Verkäufers zu leisten. Skonti-Zusagen
gelten nur für den Fall, dass sich der
Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im
Rückstand befindet.
3. Kommt der Käufer mit Zahlungen – bei Vereinbarungen von
Teilzahlungen mit zwei
aufeinanderfolgenden Raten – in Verzug, so
kann mit einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen, bei
Ablehnung der Vertragserfüllung durch den
Käufer bei Fristablauf, angekündigt werden. Nach
Fristablauf kann durch schriftliche
Erklärung vom Kaufvertrag zurückgetreten oder
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangt werden.
4. Verzugszinsen werden mit 3 % p.a. über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
berechnet. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Vertragsschadens bleibt unberührt.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen,
wenn diese eine gültige
Inkassovollmacht vorweisen.
6. Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung
diskontfähige und ordnungsgemäß
versteuerte Wechsel zahlungshalber an.
Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen
vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Verkäufer
über den Gegenwert verfügen kann.
7. Die Forderungen des Verkäufers werden auch im Falle der
Gewährung von Zahlungsfristen und
unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gut- geschriebener Wechsel sofort
fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die eine
Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft
erscheinen lassen.
8. Die Aufrechnung mit etwaigen vom Verkäufer bestrittenen oder
nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenansprüchen des Käufers ist nicht
statthaft. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts
wegen nicht anerkannter oder nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen,
sofern diese Ansprüche nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des
Käufers in einem Umfange zurückgehalten werden, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Mängeln stehen.
IV. Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd
vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer
eine schriftliche Zusage ausdrücklich als
verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem
Tage
der Unterzeichnung eines schriftlichen
Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist
vorbehalten.
3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Lager des
Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das
Werk des Herstellers verlassen hat oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines
Verzuges – angemessen bei Maßnahmen im
Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere
Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche
Hindernisse nachweislich auf die Lieferung
des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss
sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen
Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der
Verkäufer dem Käufer baldmöglichst
mit.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Käufers voraus.
6. Wenn dem Käufer wegen einer auf Verschulden des Verkäufers
beruhenden Verzögerung ein
Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss
weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H., im
Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Werte
desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der
Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung
gilt nicht, soweit der Verkäufer in Fällen
des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend
haftet.
7. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer vom
Verkäufer zu vertretenden
Unmöglichkeit der Leistung mit der Maßgabe,
dass sich dessen Haftung auf höchstens 10 % des
Wertes der vereinbarten Lieferung
beschränkt.
8. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder
unterbliebene (Unmöglichkeit)
Lieferungen hat der Verkäufer keinesfalls
einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch,
evtl.
Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an
den Käufer abzutreten.
9. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§
325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
V. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung
der Wahl des Verkäufers
überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und
Kosten des Käufers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur
oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei
Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes
auf den Käufer über. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch
andere Leistungen, z.B. die
Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen
hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Käufer zu vertreten hat, so geht die
Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab
auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer
verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des
Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser
verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweisen, vom Käufer
unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7
(Mangelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Käufer selbst Verbraucher der gelieferten Maschinen,
Geräte usw., dann behält sich der
Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur
völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis
dahin entstandener Rechnungsbeträge für die
Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden
Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte
Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist
verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen
Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich
gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu
versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen;
andernfalls
ist der Verkäufer berechtigt, diese auf
Kosten des Käufers selbst zu versichern. Der Käufer
verpflichtet sich, etwaige
Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten.
2. Ist der Verkäufer landwirtschaftlicher Pächter, so
verpflichtet er sich außerdem, im Falle des
Bestehens oder Abschlusses eines
Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die
Eigentumsrechte
des Verkäufers an noch nicht vollständig
bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter-
Kreditinstitut zu sichern.
3. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte
Ware bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
einschließlich der künftig entstehenden oder
bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig
oder später abgeschlossenen Verträgen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Das
gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden. Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung
der Saldoforderung des Verkäufers. Der
Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen unter der
Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung
des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die
aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen
Forderungen und Rechte in Höhe der
Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines
Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits
jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einbeziehung dieser
Forderung ist der Käufer auch nach der
Abtretung ermächtigt Die Befugnis des Verkäufers, die
Forderungen selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer,
die
Forderungen nicht einzuziehen, solange der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen,
dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die
Abtretung mitteilt.
4. Soweit für den Kaufgegenstand ein Fahrzeugbrief ausgestellt
ist, steht dem Verkäufer während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts das alleinige
Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes zu.
5. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder
sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der
für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In
der Zurücknahme sowie in der Pfändung des
Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der
Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt.
7. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des
Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die
Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10
% des Verwertungserlöses einschließlich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer
niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird
dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit
dem Kaufvertrag zusammenhängender
Forderungen des Verkäufers gutgebracht.
VII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:
a) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach
Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens
binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide
Teile
ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377,
378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel
binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige
an den Verkäufer zu rügen sind.
b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem
Ermessen unterliegender Wahl des
Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern,
die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang
liegenden Umstandes – insbesondere wegen
fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar
oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Verkäufers.
Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf
der jeweils gesetzlichen Frist; bei Saisonmaschinen
jedoch frühestens mit Ablauf der ersten
Einsatzzeit.
Verzögern sich der Versand, die Aufstellung
oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des
Verkäufers, so erlischt die Haftung
spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang, frühestens
jedoch
mit Ablauf der jeweils gesetzlichen
Frist.
c) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu
machen, verjährt in allen Fällen vom
Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6
Monaten, frühestens je- doch mit Ablauf der jeweiligen
Gewährleistungsfrist.
d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus
nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch
den Käufer oder Dritte, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe,
mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund,
chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers
zurückzuführen sind.
e) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach
billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert
er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung
befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der
Verkäufer mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst
oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die
Gewährleistungsfrist 3Monate, sie läuft
mindestens aber bis zum Ablauf der
ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den
Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer
der
durch die Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung des
Verkäufers vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungs- arbeiten wird die Haftung für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
h) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist
für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen
lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei
Unmöglichkeit oder Unvermögen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer
ebenfalls
zurücktreten. Statt des Rücktritts
(Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des
Preises (Minderung) verlangen.
i) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen
Erfüllungsgehilfen sind
ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch
auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem
Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der gro-
ben
Fahrlässigkeit oder des Fehlens
zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
k) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des
Gefahrenüberganges eine zugesicherte Eigenschaft, so
steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur
verlangen,
soweit die Zusicherung den Zweck verfolgte,
ihn hiergegen abzusichern.
2. Für gebrauchte Ware übernimmt der Verkäufer nur dann eine
Mängelhaftung, wenn dies mit dem
Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach
den in den vorstehenden Abschnitten
getroffenen Vereinbarungen.
Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher
Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf
grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines
seiner Erfüllungsgehilfen.
2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der
Ware durch den Käufer.
IX. Rücktritt
1. Bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie
insbesondere Konkurs des Auftraggebers
oder Konkursabweisung mangels Vermögens, so
wie bei Zahlungsverzug des Kunden, ist der
Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt, sofern er
von beiden Seiten noch nicht zur Gänze
erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes hat der
Auftragnehmer
bei Verschulden des Auftraggebers die Wahl,
einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist
der
Auftragnehmer von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden. Tritt der
Auftraggeber, ohne dazu berechtigt zu sein,
vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so
hat der Auftragnehmer die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung
des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall
ist der Auftraggeber verpflichtet, nach Wahl des
Auftragnehmers einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
Bei Spezialanfertigungen (Sonder Maße,
Sonderlakierung udgl. ) nach Kundewunsch verfällt in
jedem
Fall die Anzahlung in Höhe von 30%
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für
Lieferungen und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich
ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer
Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz
des Verkäufers.
2. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem
Käufer, soweit der Nichtkaufmann
ist, dessen Wohnsitz als
Gerichtsstand.
3. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich
ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht
unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.
(AGB gültig ab Januar 2016)